Was beim Dazuverdienen gilt
Das ist keine Rechtsberatung. Hier steht, welche Wege es gibt und welche Grenzen dazugehören, damit Sie die richtige Frage stellen können. Wie es in Ihrem Fall ausschaut, sagt Ihnen die Pensionsversicherung, die Arbeiterkammer oder das AMS - alle drei kostenlos. Stand der Angaben: 17.09.2026.
Erste Frage: In welcher Lage sind Sie?
Das entscheidet über alles andere. Vier Fälle, und sie haben wenig miteinander zu tun.
1. Sie beziehen eine Alterspension nach dem Regelpensionsalter
Sie dürfen unbegrenzt dazuverdienen. Die Pension wird nicht gekürzt. Verdienen Sie über der Geringfügigkeitsgrenze, entstehen Pensionsbeiträge, und Ihre Pension erhöht sich später um einen besonderen Steigerungsbetrag.
2. Sie beziehen eine Pension vor dem Regelpensionsalter
Korridorpension, Langzeitversicherte, Schwerarbeitspension. Hier ist der Zuverdienst nur bis zur Geringfügigkeitsgrenze von 551,10 Euro im Monat erlaubt. Wer darüber kommt, verliert die Pension für diese Monate. Für kleine Überschreitungen gibt es eine Toleranz im Kalenderjahr - verlassen Sie sich darauf aber nicht, sondern fragen Sie vorher bei der Pensionsversicherung nach.
Neu seit 1. Jänner 2026: Die Korridorpension kann als Teilpension beantragt werden. Dann arbeiten Sie reduziert weiter, bekommen einen Teil der Pension und die Geringfügigkeitsgrenze gilt für Sie nicht. Wenn Sie mehr als ein paar Stunden im Monat arbeiten wollen, ist das das Gespräch, das Sie mit der Pensionsversicherung führen sollten.
Bei einer Invaliditäts- oder Berufsunfähigkeitspension gelten eigene Regeln, und ein Zuverdienst kann die Pension teilweise kosten. Bitte in jedem Fall vorher fragen, bevor Sie eine Arbeit zusagen.
3. Sie stehen noch in einem Dienstverhältnis
Eine Nebentätigkeit ist erlaubt und muss nicht genehmigt werden. Drei Dinge sind zu beachten:
- Keine Konkurrenz zum eigenen Dienstgeber. Wer als Angestellter im gleichen Geschäftszweig auf eigene Rechnung arbeitet, verstößt gegen das Konkurrenzverbot. Wenn Ihr Angebot in die Nähe Ihres Hauptberufs kommt, sprechen Sie es vorher an, statt es zu verschweigen. Ein Satz beim Chef ist billiger als ein Entlassungsgrund.
- Die Arbeitszeit zählt zusammen. Ruhezeiten und Höchstgrenzen gelten über alle Tätigkeiten hinweg, nicht je Dienstgeber.
- Versicherung. Bleiben Sie in der Nebentätigkeit unter 551,10 Euro im Monat, ist sie geringfügig. Darüber wird sie voll versichert, und mehrere geringfügige Beschäftigungen werden zusammengerechnet.
4. Sie beziehen Arbeitslosengeld oder Notstandshilfe
Hier ist Vorsicht geboten: Seit 1. Jänner 2026 ist der geringfügige Zuverdienst neben Arbeitslosengeld und Notstandshilfe stark eingeschränkt. Die alte Regel, bis zur Geringfügigkeitsgrenze ohne Abzug dazuverdienen zu können, ist aufgehoben. Weiterhin möglich ist es nur für bestimmte Gruppen, etwa wenn die geringfügige Beschäftigung schon lange neben dem Hauptjob bestand, oder nach einem Jahr Bezug für Menschen über 50.
Fragen Sie deshalb beim AMS, bevor Sie die erste Arbeit annehmen. Wer es darauf ankommen lässt, riskiert die Leistung, und das ist deutlich mehr wert als ein Nachmittag Heckenschneiden.
Zweite Frage: Auf welchem Weg wird abgerechnet?
Es gibt vier gängige Wege. Welcher passt, hängt davon ab, für wen Sie arbeiten (Privathaushalt oder Betrieb), wie regelmäßig und wie viel.
1. Dienstleistungsscheck
Der einfachste Weg für einfache Arbeiten im Privathaushalt: putzen, Gartenarbeit, Babysitten, Einkaufen. Der Auftraggeber kauft den Scheck (online, in der Trafik oder bei der Post) und übergibt ihn nach der Arbeit. Sie lösen ihn ein.
- Höchstens 755,01 Euro im Monat je Auftraggeber.
- Das Arbeitsverhältnis ist auf höchstens einen Monat befristet, kann aber immer wieder neu geschlossen werden.
- Unfallversichert sind Sie damit, krankenversichert nicht automatisch.
- Nicht geeignet für Arbeiten in einem Betrieb und nicht für Arbeiten, die eine Gewerbeberechtigung brauchen.
2. Geringfügige Anmeldung
Üblich, wenn Sie regelmäßig in einem Betrieb aushelfen: Gastronomie, Handel, Lager. Der Betrieb meldet Sie an, Sie bleiben unter 551,10 Euro im Monat. Das ist für den Auftraggeber etwas Papierarbeit, für Sie der saubere Weg.
3. Rechnung legen
Wenn Sie selbständig arbeiten - als neuer Selbständiger oder mit Gewerbeberechtigung. Hier zählt die Versicherungsgrenze der SVS von 6.613,20 Euro Gewinn im Jahr: darunter keine Pflichtversicherung, darüber schon. Achtung: Für viele Handwerksarbeiten gegen Entgelt braucht es eine Gewerbeberechtigung. Ein Anruf bei der Wirtschaftskammer klärt in fünf Minuten, ob Ihre Tätigkeit frei, reglementiert oder ein Nebengewerbe ist.
4. Nachbarschaftshilfe ohne Entgelt
Gefälligkeit gegen Gefälligkeit oder reiner Kostenersatz, etwa das Benzin. Sobald regelmäßig Geld für Arbeit fließt, ist es keine Gefälligkeit mehr - dann gilt einer der drei Wege oben.
Steuer: der Punkt, den viele übersehen
Von selbständigen Nebeneinkünften bleiben 730 Euro Gewinn im Jahr steuerfrei, darüber wird bis 1.460 Euro eingeschliffen. Wichtiger ist aber das andere: Wenn Sie zwei lohnsteuerpflichtige Bezüge gleichzeitig haben, also Pension und Lohn oder zwei Anstellungen, müssen Sie eine Steuererklärung abgeben (Pflichtveranlagung), und es kann zu einer Nachzahlung kommen. Beide Stellen rechnen nämlich einzeln, als wäre sie die einzige. Legen Sie von jedem Zuverdienst etwas beiseite, dann ist das im Frühjahr keine Überraschung.
Versicherung und Haftung
- Wenn etwas passiert: Über den Dienstleistungsscheck und über eine geringfügige Anmeldung sind Sie unfallversichert. Arbeiten Sie ohne beides, sind Sie es nicht.
- Wenn Sie etwas kaputt machen: Die private Haftpflicht im Haushaltsversicherungspaket deckt Schäden aus einer entgeltlichen Tätigkeit oft nicht. Ein Anruf bei Ihrer Versicherung, bevor Sie zum ersten Mal für Geld arbeiten, kostet nichts.
- Was Sie selbst tun können: Vor dem Beginn klären, wer welches Werkzeug stellt, und bei größeren Arbeiten zwei Zeilen schriftlich festhalten. Nicht aus Misstrauen, sondern damit hinterher niemand rätselt.
Was auf dieser Seite nicht angeboten werden darf
- Pflege am Menschen, Medikamente verabreichen, Wundversorgung.
- Arbeiten an Gas, Strom und Dach sowie alles, was eine Konzession braucht.
- Bezahlte Personentransporte wie ein Taxidienst.
- Kinderbetreuung über Nacht.
- Werbung für einen Betrieb. Hier tragen sich Personen ein, keine Firmen.
Das prüft die Verwaltung bei jeder Freigabe. Wenn Ihnen ein Angebot auffällt, das da nicht hingehört, schreiben Sie an die Adresse im Impressum.
Wo Sie kostenlos nachfragen können
- Arbeiterkammer Oberösterreich, Telefon 050 6906 - Beratung für Dienstverhältnis, Lohn und Anmeldung
- Pensionsversicherungsanstalt, Landesstelle Oberösterreich, Telefon 050 303 - Fragen zur eigenen Pension und zum erlaubten Zuverdienst
- Wirtschaftskammer Oberösterreich, Bezirksstelle Braunau, Telefon 05 90 909 5200 - Gewerbeberechtigung, Nebengewerbe, Rechnung legen
- Sozialversicherung der Selbständigen (SVS), Telefon 050 808 808 - Neue Selbständige, Versicherungsgrenze, Beiträge
- AMS Oberösterreich - Zuverdienst neben Arbeitslosengeld oder Notstandshilfe, seit 2026 stark eingeschränkt
Quellen der Zahlen
- Pensionsversicherung: Arbeiten in der Pension
- oesterreich.gv.at: Zuverdienst während der Pension
- Arbeiterkammer: Pension und Zuverdienst
- oesterreich.gv.at: Dienstleistungsscheck
- Dienstleistungsscheck Online (Kauf und Abrechnung)
- SVS: Einkünfte unter der Versicherungsgrenze
- WKO: Geringfügige Beschäftigung
- Arbeiterkammer: Geringfügiger Zuverdienst zum Arbeitslosengeld ab 2026
- Arbeiterkammer: Arbeitsverhältnis und geringfügige Beschäftigung
Alle Beträge sind Werte für 2026 und wurden am 17.09.2026 geprüft. Beträge ändern sich zum Jahreswechsel.