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Was beim Dazuverdienen gilt

Das ist keine Rechtsberatung. Hier steht, welche Wege es gibt und welche Grenzen dazugehören, damit Sie die richtige Frage stellen können. Wie es in Ihrem Fall ausschaut, sagt Ihnen die Pensionsversicherung, die Arbeiterkammer oder das AMS - alle drei kostenlos. Stand der Angaben: 17.09.2026.

Erste Frage: In welcher Lage sind Sie?

Das entscheidet über alles andere. Vier Fälle, und sie haben wenig miteinander zu tun.

1. Sie beziehen eine Alterspension nach dem Regelpensionsalter

Sie dürfen unbegrenzt dazuverdienen. Die Pension wird nicht gekürzt. Verdienen Sie über der Geringfügigkeitsgrenze, entstehen Pensionsbeiträge, und Ihre Pension erhöht sich später um einen besonderen Steigerungsbetrag.

2. Sie beziehen eine Pension vor dem Regelpensionsalter

Korridorpension, Langzeitversicherte, Schwerarbeitspension. Hier ist der Zuverdienst nur bis zur Geringfügigkeitsgrenze von 551,10 Euro im Monat erlaubt. Wer darüber kommt, verliert die Pension für diese Monate. Für kleine Überschreitungen gibt es eine Toleranz im Kalenderjahr - verlassen Sie sich darauf aber nicht, sondern fragen Sie vorher bei der Pensionsversicherung nach.

Neu seit 1. Jänner 2026: Die Korridorpension kann als Teilpension beantragt werden. Dann arbeiten Sie reduziert weiter, bekommen einen Teil der Pension und die Geringfügigkeitsgrenze gilt für Sie nicht. Wenn Sie mehr als ein paar Stunden im Monat arbeiten wollen, ist das das Gespräch, das Sie mit der Pensionsversicherung führen sollten.

Bei einer Invaliditäts- oder Berufsunfähigkeitspension gelten eigene Regeln, und ein Zuverdienst kann die Pension teilweise kosten. Bitte in jedem Fall vorher fragen, bevor Sie eine Arbeit zusagen.

3. Sie stehen noch in einem Dienstverhältnis

Eine Nebentätigkeit ist erlaubt und muss nicht genehmigt werden. Drei Dinge sind zu beachten:

4. Sie beziehen Arbeitslosengeld oder Notstandshilfe

Hier ist Vorsicht geboten: Seit 1. Jänner 2026 ist der geringfügige Zuverdienst neben Arbeitslosengeld und Notstandshilfe stark eingeschränkt. Die alte Regel, bis zur Geringfügigkeitsgrenze ohne Abzug dazuverdienen zu können, ist aufgehoben. Weiterhin möglich ist es nur für bestimmte Gruppen, etwa wenn die geringfügige Beschäftigung schon lange neben dem Hauptjob bestand, oder nach einem Jahr Bezug für Menschen über 50.

Fragen Sie deshalb beim AMS, bevor Sie die erste Arbeit annehmen. Wer es darauf ankommen lässt, riskiert die Leistung, und das ist deutlich mehr wert als ein Nachmittag Heckenschneiden.

Zweite Frage: Auf welchem Weg wird abgerechnet?

Es gibt vier gängige Wege. Welcher passt, hängt davon ab, für wen Sie arbeiten (Privathaushalt oder Betrieb), wie regelmäßig und wie viel.

1. Dienstleistungsscheck

Der einfachste Weg für einfache Arbeiten im Privathaushalt: putzen, Gartenarbeit, Babysitten, Einkaufen. Der Auftraggeber kauft den Scheck (online, in der Trafik oder bei der Post) und übergibt ihn nach der Arbeit. Sie lösen ihn ein.

2. Geringfügige Anmeldung

Üblich, wenn Sie regelmäßig in einem Betrieb aushelfen: Gastronomie, Handel, Lager. Der Betrieb meldet Sie an, Sie bleiben unter 551,10 Euro im Monat. Das ist für den Auftraggeber etwas Papierarbeit, für Sie der saubere Weg.

3. Rechnung legen

Wenn Sie selbständig arbeiten - als neuer Selbständiger oder mit Gewerbeberechtigung. Hier zählt die Versicherungsgrenze der SVS von 6.613,20 Euro Gewinn im Jahr: darunter keine Pflichtversicherung, darüber schon. Achtung: Für viele Handwerksarbeiten gegen Entgelt braucht es eine Gewerbeberechtigung. Ein Anruf bei der Wirtschaftskammer klärt in fünf Minuten, ob Ihre Tätigkeit frei, reglementiert oder ein Nebengewerbe ist.

4. Nachbarschaftshilfe ohne Entgelt

Gefälligkeit gegen Gefälligkeit oder reiner Kostenersatz, etwa das Benzin. Sobald regelmäßig Geld für Arbeit fließt, ist es keine Gefälligkeit mehr - dann gilt einer der drei Wege oben.

Steuer: der Punkt, den viele übersehen

Von selbständigen Nebeneinkünften bleiben 730 Euro Gewinn im Jahr steuerfrei, darüber wird bis 1.460 Euro eingeschliffen. Wichtiger ist aber das andere: Wenn Sie zwei lohnsteuerpflichtige Bezüge gleichzeitig haben, also Pension und Lohn oder zwei Anstellungen, müssen Sie eine Steuererklärung abgeben (Pflichtveranlagung), und es kann zu einer Nachzahlung kommen. Beide Stellen rechnen nämlich einzeln, als wäre sie die einzige. Legen Sie von jedem Zuverdienst etwas beiseite, dann ist das im Frühjahr keine Überraschung.

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Alle Beträge sind Werte für 2026 und wurden am 17.09.2026 geprüft. Beträge ändern sich zum Jahreswechsel.

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